Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile “enthalten” soll, ist damit nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend offenbart, dass ihm keine weiteren Be-standteile hinzugefügt werden dürfen. Für die Offenbarung, dass es zur Erfin-dung gehört, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandtei-len “besteht”, bedarf es vielmehr in der Regel darüber hinausgehender Anhalts-punkte in den ursprünglichen Unterlagen, wie etwa des Hinweises, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist.
Continue reading »
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) startet die “elektronische Schutzrechtsakte”. Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate werden ab sofort von der Anmeldung bis zur Publikation komplett elektronisch bearbeitet. In Anwesenheit der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, und von Gregor Pillen, Mitglied der IBM Geschäftsführung und Leiter der Beratungssparte IBM Global Business Services, wurde das neue IT-System heute vorgestellt und frei geschaltet. Continue reading »
An sich ist Software als solche in Deutschland vom Patentschutz ausgenommen. Mit dem neuen BGH-Urteil genügt nun schon im Falle offensichtlicher Softwarepatente, dass irgendein Gerät (z.B. ein Client) physikalisch durch die Software beeinflusst wird, damit das Patent nicht nur Software als solche umfassen soll und daher die Software quasi patentierbar wird. Dazu muss das Gerät noch nicht einmal in der Patentschrift benannt sein. Es wäre sicher einfacher, anstelle solcher Überlegungen auch Software als solche dem Patentschutz zuzuführen und die Ausnahme im Gesetz zu streichen, anstatt sie durch die Rechtsprechung indirekt streichen zu lassen.
BGH URTEIL X ZR 121/09 vom 24. Februar 2011 – Webseitenanzeige
a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Da-tenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz aus-geschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkre-ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrens-schritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
Continue reading »
BGH URTEIL X ZR 86/10 vom 5. April 2011 – Cinch-Stecker
a) Dem Inhaber eines Patents, der einem Dritten eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, stehen im Falle einer Patentverletzung eigene Ansprüche gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen.
b) Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenz-nehmer wirtschaftlich partizipiert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. – Tintenpatrone).
c) Für eine wirtschaftliche Partizipation in diesem Sinne genügt es, wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn beteiligt ist.
d) Der Anspruch des Patentinhabers auf Ersatz eines solchen Schadens ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass der Lizenznehmer in seinem Vermögen so gestellt wird, wie er ohne die Schutzrechtsverletzung stehen würde.
Continue reading »
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die zu verwendenden Formblätter in Patentsachen
Vom 14. Februar 2011
Für den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats sind ab sofort die nachfolgend abgedruckten Vordrucke zu verwenden.
Die Vordrucke wurden aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (ABl. Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1 ff.) und des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) aktualisiert und redaktionell überarbeitet; das Formblatt für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats wurde insgesamt neu gestaltet. Auch die Merkblätter zu den Vordrucken wurden entsprechend überarbeitet.
Die Vordrucke und Merkblätter können kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html ) abgerufen werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist am 24. und 31. Dezember 2010 (Weihnachten/ Silvester 2010) geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen keine Bareinzahlungen möglich sind. Die Recherchesäle bleiben geschlossen. Die Auskunftsstellen sind nicht besetzt.
BPatG 6 W (pat) 312/07 DE 198 46 442 schutzfähig
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 46 442
…
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters…beschlossen:
Das Patent 198 46 442 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Continue reading »
Folgen