Konkurrenzkapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen für 0,29 Cent (statt 0,39 Cent) ist keine Patentverletzung, da die Kapseln nicht vom Patentschutz umfasst sind

Konkurrenzkapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen für 0,29 Cent (statt 0,39 Cent) ist keine Patentverletzung, da die Kapseln nicht vom Patentschutz umfasst sind

Nach der nachfolgend dargestellten Pressemitteilung des OLG Düsseldorf sind die Konkurrenzkapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen für 0,29 Cent (statt 0,39 Cent) keine Patentverletzung, da die Kapseln nicht vom Patentschutz umfasst sind und das Kaffeemaschinen-Patent durch die blossen Kapseln nicht verletzt wird:

In zwei Patentverletzungsstreitverfahren um den Vertrieb von „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen verhandelte der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 21.02.2013.

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren.

Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben – ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein – Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12). Die Kaffeemaschinen dürften auch mit Fremdkapseln genutzt und daher auch solche Fremdkapseln durch die Beklagten vertrieben werden. Die erfinderische, patentrechtlich geschützte Leistung sei die Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber der Aufbau der Kaffeekapseln. Die Kapseln seien nicht wesentlicher Teil des Erfindungsgedankens.

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12

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