Figures or drawings, but patents do not disclose the exact mass of the device (BGH)

Figures or drawings, but patents do not disclose the exact mass of the device (BGH)

Schematic representations, as they are commonly found in patent documents, usually reveal only the principle of the claimed device, but not exact dimensions.

A court is not generally held, pointed a party to safeguard the rights of the defense explicitly, that it regards a reproduced in a patent drawing only as schematic and not to scale, as a construction drawing.

DECISION BGH X ZB 10/11 from 16. October 2012 – Steckverbindung
Patgan § 21 Abs. 1 No.. 4, § 3 Abs. 1
Schematic representations, as they are commonly found in patent documents, usually reveal only the principle of the claimed device, but not exact dimensions.
Patgan § 100 Abs. 3 No.. 3; GG Art. 103 Abs. 1

A court is not generally held, pointed a party to safeguard the rights of the defense explicitly, that it regards a reproduced in a patent drawing only as schematic and not to scale, as a construction drawing.

BGH, Decision of 16. October 2012 – X ZB 10/11 – Federal Patent Court
– 2 –
Der X. Civil Division of the Federal Court on 16. October 2012 Presiding Justice Prof. Dr. Meier-Beck, the judge Groening, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Schuster
decided:
The appeal against the 19. October 2011 verkünde-ten Beschluss des 19. Senate (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Patentinhaberin zurück-gewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
– 3 –
Reasons:
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 039 619 (Streitpatents), das am 19. August 2005 angemeldet worden ist und eine Steckverbindung betrifft. Claim 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung:
“Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen, vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen, wobei die Messer-leisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, characterized, dass Lötanschlüsse (128, 228; 128′, 228′) der Kontaktelemente (120, 220; 120′, 220′) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228; 128′, 228′) der Kontaktelemente (120, 220; 120′, 220′) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228; 128′, 228′) der Kontakt-elemente (120, 220; 120′, 220′) der restlichen Kontaktreihen größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228; 128′, 228′) der Kontaktelemen-te (120, 220; 120′, 220′) innerhalb der restlichen Kontaktreihen.”
Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Streitpatent Einspruch er-hoben und geltend gemacht, dessen Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Patentinhaberin hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in geänderter Fassung verteidigt.
Das Patentamt hat das Streitpatent widerrufen. Die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie das Patent in geänderten Fassungen verteidigt hat, ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Rechtsbeschwerde, der die Einsprechende entgegentritt.
1
2
3
– 4 –
II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft, weil die Patentinhaberin einen Zulassungsgrund im Sinne von § 100 Abs. 3 No.. 3 PatG geltend macht. Es ist jedoch unbegründet. Das Patentgericht hat den An-spruch der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 No.. 3 PatG trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Decision of 27. June 2007 – X ZB 6/05, References omitted 173, 47 = GRUR 2007, 862 Rn. 30 Informationsübermittlungsverfahren II).
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien ein. Ein Hinweis kann jedoch geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorherseh-bar ist, on the considerations that the court will base its decision (BGH, Decision of 16. September 2008 – X ZB 29/07, Wheat 2009, 91 Rn. 9 – Antenna holder; Decision of 25. January 2000 – X ZB 7/99, Wheat 2000, 792, 793 – Spiralbohrer). Diese Voraussetzung kann zum Beispiel gegeben sein, wenn das Gericht den Antrag eines Beteiligten in einer Weise auslegt, die in erkennbarem Widerspruch zu dessen Bestreben liegt (BGH, Decision of 22. September 2009 – Xa ZB 36/08, Wheat 2010, 87 Rn. 15 – Schwingungs-dämpfer), wenn das Gericht seine Beurteilung auf eine Entgegenhaltung stützt, die von den Beteiligten nur beiläufig angeführt worden ist (BGH, Decision of 12. April 2011 – X ZB 1/10, Wheat 2011, 656 Rn. 7 – Modularer Fernseher I; Decision of 8. September 2009 – X ZB 35/08, Wheat 2009, 1192 Rn. 16 Polyolefinfolie), oder wenn ein Beteiligter erkennbar einem Missverständnis
4
5
6
– 5 –
oder einem Rechtsirrtum erlegen ist (BGH, Decision of 22. September 2009 – Xa ZB 36/08, Wheat 2010, 87 Rn. 17 – Schwingungsdämpfer).
2. Im Streitfall war das Patentgericht nicht verpflichtet, die Patent-inhaberin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinzuweisen, dass es die Zeichnungen in den Figuren 1 to 6 der Streitpatentschrift als nicht maßstabs-getreue perspektivische Darstellungen ansieht.
Das Patentgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das in allen verteidigten Fassungen von Patentanspruch 1 vorgesehene Merkmal, wonach für die Kon-taktelemente der Messerleiste und die Kontaktelemente der Federleiste jeweils (nur) ein Kontaktelement (eines einzigen Typs) vorgesehen ist, sei in den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Dieses Merkmal werde weder in der ursprünglichen Fassung der Patentansprü-che noch in der Beschreibung explizit genannt. Es sei auch keiner der Figuren eindeutig zu entnehmen. Bei perspektivischen Darstellungen der in den Figuren 1 to 6 wiedergegebenen Art würden Einzelheiten regelmäßig nicht maßstäb-lich, sondern verzerrt wiedergegeben. Der Fachmann habe daher keinen An-lass gehabt, aufgrund dieser Figuren zu mutmaßen, in der Art der Darstellung der Kontakte könnte eine Erfindung offenbart sein, zumal die Patentansprüche und die Beschreibung einen anderen Schwerpunkt gesetzt hätten, nämlich die Gestaltung der Lötanschlüsse. Die Figuren 7 and 8, die den Anschein einer Konstruktionszeichnung erweckten, zeigten Steckverbinder, bei denen die Kontaktpole unterschiedlicher Reihen eindeutig nicht miteinander übereinstim-mend ausgeführt worden seien.
Diese Beurteilung beruht nicht auf Erwägungen, die für die Patentinhabe-rin unvorhersehbar gewesen sind. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass schematische Darstellungen, as they are commonly found in patent documents, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, but not exact dimensions
7
8
9
– 6 –
(Benkard/Melullis, Patent Law, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 PatG Rn. 29; Busse / Keukenschrijver, Patent Law, 6. Auflage, § 14 PatG Rn. 70; Schulte/Moufang, Patent Law, 8. Auflage, § 34 PatG Rn. 320; BPatG, Decision of 17. October 2007 – 7 The (pat) 367/04, juris Rn. 42; Judgment of 14. June 2007 – 2 Ni 32/05 (BE), juris Rn. 53; Judgment of 13. March 2001 – 4 Ni 12/00 (BE), juris Rn. 55). Angesichts dessen konnte und durfte die Patentinhaberin nicht darauf vertrauen, dass das Patentgericht die Figuren 1 to 6 der Streitpatentschrift als maßstabsgerechte Konstruktions-zeichnungen ansehen würde. Vielmehr lag es an der Patentinhaberin, spätes-tens in der Beschwerdeinstanz vorzutragen, dass die Figuren 1 to 6 nach ihrer Auffassung isometrische Darstellungen enthalten. Besondere Umstände, aus denen sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III. The cost is based on § 109 Abs. 1 Set 2 Patgan, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 51 Abs. 1 GKG.
10
– 7 –
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-halten (§ 107 Abs. 1 Sentence 2 Patgan).
Meier-Beck Gröning Grabinski
Bacher Schuster
Lower court:
Federal Patent Court, Decision of 19.10.2011 – 19 The(pat) 92/09 –

Related Posts:

horak Rechtsanwälte

Leave a Reply

*