Mai 092013
 

a) Bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht
notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.
b) Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.
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Mrz 022013
 
Was Sie für eine deutsche Patentanmeldung brauchen
Dok.-Nr. Titel Word PDF Datum
P 2007/6.12 Antrag auf Erteilung eines Patents P 2007/6.12 - Download als Word-Dokument P 2007/6.12 - Download als PDF-Dokument 01.06.12
P 2792/10.11 Erfinderbenennung P 2792/10.11 - Download als Word-Dokument P 2792/10.11 - Download als PDF-Dokument 02.11.11
P 2791/3.12 Merkblatt für Patentanmelder P 2791/3.12 - Download als PDF-Dokument 12.03.12
P 2793/3.12 Merkblatt für die Abfassung von nach Merkmalen gegliederten Patentansprüchen P 2793/3.12 - Download als PDF-Dokument 25.04.12
P 2794/3.12 Merkblatt für die Zusammenfassung zur Patentanmeldung P 2794/3.12 - Download als PDF-Dokument 04.05.12
P 2791.1/3.12 Information for Patent Applicants P 2791.1/3.12 - Download als PDF-Dokument 13.03.12
P 2791.2/3.12 Renseignements pour déposants de demandes de brevet P 2791.2/3.12 - Download als PDF-Dokument 13.03.12

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Feb 062013
 

Mit einem Antrag auf Aussetzung können Sie steuern, ob die Eintragung Ihres Gebrauchsmusters bereits kurz nach der Anmeldung oder erst zu einem späteren von Ihnen gewählten Zeitpunkt erfolgen soll. Vorteile dieser Anmeldestrategie sind auch im pdf- Datei Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder beschrieben. Eine Aussetzung ist bis zu 15 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag möglich. Continue reading »

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Jan 232013
 

 

Gebühren für die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht ab dem 01.01.2013
Antragsform Übermittlungsgebühr Internationale Anmeldegebühr* Recherchengebühr Summe Ermäßigung bei elektronischer Anmeldung
Papier 90,00 Euro 1100,00 Euro 1875,00 Euro 3065,00 Euro
PCT-EASY (wie bisher mit Diskette) 90,00 Euro 1017,00 Euro 1875,00 Euro 2982,00 Euro 83,00 Euro
Elektronisch (Antrag im XML-Format, Beschreibung und Ansprüche als PDF /TIFF) 90,00 Euro 935,00 Euro 1875,00 Euro 2900,00 Euro 165,00 Euro
Elektronisch (Antrag im XML-Format, Beschreibung und Ansprüche als XML) 90,00 Euro 852,00 Euro 1875,00 Euro 2817,00 Euro 248,00 Euro
*Die Internationale Anmeldegebühr erhöht sich ab dem 31. Blatt jeweils um 12,00 Euro pro Zusatzblatt.

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Jan 062013
 
1 20 2007 019 442.0 Gebrauchsmuster GEKA GmbH, 91572 Bechhofen, DE Misselhorn Wall Patent- und Rechtsanwälte, 80335 München, DE
2 20 2009 018 713.6 Gebrauchsmuster DOTECH GmbH, 75447 Sternenfels, DE
3 20 2010 017 891.6 Gebrauchsmuster Vetter Umformtechnik GmbH, 57299 Burbach, DE Große, Wolf-Dietrich, Dipl.-Ing., 57072 Siegen, DE
4 20 2011 004 055.0 Gebrauchsmuster Ramsauer, Dieter, 58332 Schwelm, DE Stratmann, Ernst, Dipl.-Ing. Dr.-Ing., 40212 Düsseldorf, DE
5 20 2011 105 839.9 Gebrauchsmuster Martin Metallverarbeitung GmbH, 96237 Ebersdorf, DE Stippl Patentanwälte, 90482 Nürnberg, DE
6 20 2011 106 620.0 Gebrauchsmuster Schuster, Roberto, 96138 Burgebrach, DE FDST Patentanwälte Freier Dörr Stammler Tschirwitz, 90411 Nürnberg, DE
7 20 2011 106 628.6 Gebrauchsmuster ENGEL AUSTRIA GmbH, Schwertberg, AT Rechts- und Patentanwälte Lorenz Seidler Gossel, 80538 München, DE
8 20 2011 107 618.4 Gebrauchsmuster Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Hallstadt, 96103 Hallstadt, DE
9 20 2011 109 654.1 Gebrauchsmuster Reinz-Dichtungs-GmbH, 89233 Neu-Ulm, DE Kanzlei Pfenning, Meinig & Partner GbR, 10719 Berlin, DE
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Dez 282012
 

§ 1 Patentgsetz

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. Continue reading »

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Dez 032012
 
INID Kriterium Feld Inhalt
Schutzrechtsart SART Patent
Status ST Anhängig/in Kraft
21 Aktenzeichen DE DAKZ 11 2010 005 113.5
86 Aktenzeichen WO WAKZ PCT/NO2010/000011
87 Veröffentlichungsnummer WO WPN 2011084065
54 Bezeichnung/Titel TI Server und Verfahren zur Präsentation und Erfassung von Daten
51 IPC-Hauptklasse ICM (ICMV) G06F 17/24 (2012.01)
22 Anmeldetag DE DAT 11.01.2010
86 Anmeldetag WO WAT 11.01.2010
43 Offenlegungstag OT 03.01.2013
71/73 Anmelder/Inhaber INH Metafocus AS, Snarøya, NO
72 Erfinder IN Erfinderbenennung nicht vorliegend
74 Vertreter VTR Schneiders & Behrendt Rechts- und Patentanwälte, 44787 Bochum, DE
Zustellanschrift Schneiders & Behrendt Rechts- und Patentanwälte, 44723 Bochum, DE
Fälligkeit FT
FG
23.08.2012
Jahresgebühr für das 3. Jahr
Zuständige Patentabteilung 53
87 Veröffentlichungssprache WO WLANG EN – Englisch
57 Zusammenfassung AB A server and method is disclosed for adding HTML functionality to XSL-FO standard document templates. Clients supporting the extended XSL-FO standard may enter information interactively in documents produced from said templates, while other clients will process the documents as common XSL-FO format documents.
81 Bestimmungsstaaten WO WDS AE, AG, AL, AM, AO, AT, AU, AZ, BA, BB, BG, BH, BR, BW, BY, BZ, CA, CH, CL, CN, CO, CR, CU, CZ, DE, DK, DM, DO, DZ, EC, EE, EG, ES, FI, GB, GD, GE, GH, GM, GT, HN, HR, HU, ID, IL, IN, IS, JP, KE, KG, KM, KN, KP, KR, KZ, LA, LC, LK, LR, LS, LT, LU, LY, MA, MD, ME, MG, MK, MN, MW, MX, MY, MZ, NA, NG, NI, NO, NZ, OM, PE, PG, PH, PL, PT, RO, RS, RU, SC, SD, SE, SG, SK, SL, SM, ST, SV, SY, TH, TJ, TM, TN, TR, TT, TZ, UA, UG, US, UZ, VC, VN, ZA, ZM, ZW
Veröffentlichte EP-/WO-Dokumente EPWOPN WO2011084065A2PDF WO2011084065A2

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Nov 302012
 

Veröffentlichungstage der Patent-, Geschmacksmuster- und Markenblätter im Jahr 2013

Das DPMA veröffentlicht das Patentblatt in der Regel donnerstags, das Markenblatt und das Geschmacksmusterblatt in der Regel freitags.

Amtliche Veröffentlichungstage können mit gesetzlichen Feiertagen in Bayern zusammenfallen. In diesen Fällen verschieben sich die Veröffentlichungstage um jeweils einen Tag nach vorn. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage 2013 verschiebt sich der Publikationstag in der Weihnachtswoche um zwei Tage nach vorne. Continue reading »

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Nov 222012
 
AktenzeichenAktenzeichen absteigend sortieren Schutzrechtsart Bezeichnung Anmelder/Inhaber Vertreter
1 100 23 649.9 Patent Mit einer Heizeinrichtung versehenes Kraftstoffilter für Kraftfahrzeuge MAHLE Filtersysteme GmbH, 70376 Stuttgart, DE BRP Renaud & Partner, 70173 Stuttgart, DE
2 100 27 574.5 Patent Flächiges Material, insbesondere als blattförmiger Bogen oder Bahn Bossert, Wolfgang, 71735 Eberdingen, DE Patentanwalt Dipl.-Ing. Walter Jackisch & Partner, 70192 Stuttgart, DE
3 100 47 431.4 Patent Druckfilter mit Vibrationsantrieb FAN Separator GmbH, 59510 Lippetal, DE Hoefer & Partner, 81543 München, DE
4 100 52 721.3 Patent Integrierte Schaltung und Verfahren zum Testen einer integrierten Schaltung Semiconductor Technology Academic Research Center, Tokio/Tókyó, JP advotec. Patent- und Rechtsanwälte, 80538 München, DE
5 100 84 588.6 Patent Etagenwerkzeug Mold-Masters (2007) Limited, Georgetown, CA Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser, 80802 München, DE
6 101 03 727.9 Patent Vorrichtung zum Homogenisieren von Gülle Reck, Anton, 88422 Betzenweiler, DE Otten, Roth, Dobler & Partner Patentanwälte, 88276 Berg, DE
7 101 06 468.3 Patent Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel Illinois Tool Works, Inc., Glenview, US Patentanwälte und Rechtsanwalt Dres. Weiss & Arat Partnerschaftsgesellschaft, 78234 Engen, DE
8 101 23 069.9 Patent Servotechnik für ein Grobstellglied International Business Machines Corp., Armonk, US Duscher, Reinhard, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat., 71139 Ehningen, DE
9 101 29 948.6 Patent Osteotom Edlhuber, Christian, Dr., 82481 Mittenwald, DE WINTER, BRANDL, FÜRNISS, HÜBNER, RÖSS, KAISER, POLTE, Partnerschaft, 85354 Freising, DE
10 101 52 385.8 Patent Großgebinde aus mehreren jeweils zu einer Rolle gewickelten, folienverpackten Dämmstoffbahnen aus Mineralwolle, insbesondere Glaswolle SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG, 67059 Ludwigshafen, DE Bockhorni & Kollegen Patent- und Rechtsanwälte, 80687 München, DE
11 10 2004 001 172.9 Patent System und Verfahren zum Austauschen von Daten und Audioinformationen zwischen Mobiltelefonen und Festnetztelefonen VTech Communications Ltd., Tai Po, HK BOEHMERT & BOEHMERT, 28209 Bremen, DE Continue reading »

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Nov 102012
 

Die amtlichen Gebühren für eine deutsche Patentanmeldung mit Prüfungsantrag (ohne vorherige Recherche, also Rechercheergebnisübermittlung im Prüfungsverfahren) kann ab 390 EUR betragen. Allerdings dauert die Patentprüfung oft länger als 3 Jahre, so dass ab dem 3. Jahr Jahresgebühren zu zahlen sind. Continue reading »

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Nov 092012
 

Mitteilung Nr. 13/12 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts mit Hinweisen zur Einreichung von Anmeldungen und Eingaben in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat am 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster (ElSA Pat/Gbm) eingeführt. Seitdem werden alle Vorgänge in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren ausschließlich in digitalisierter Form bearbeitet. Das DPMA arbeitet kontinuierlich daran, die Abläufe weiter zu verbessern. Wenn Sie bei der Einreichung von Anmeldungen und Eingaben auf Folgendes achten, können Sie dazu beitragen, die Bearbeitung von Eingaben im DPMA zu optimieren.

Warten Sie nach einer Anmeldung per Fax die Übermittlung des Aktenzeichens ab, bevor Sie die Unterlagen im Original nachreichen. Fügen Sie den Originalunterlagen ein entsprechendes Anschreiben bei, das auf das amtliche Aktenzeichen Bezug nimmt. Sie erleichtern uns damit die Zuordnung der Dokumente. Die Vergabe mehrfacher Aktenzeichen wird vermieden.
Bei allen sonstigen Eingaben, die wirksam bzw. fristwahrend per Fax eingereicht werden können, sehen Sie bitte davon ab, das Original nachzureichen. Dies gilt nicht für Eingaben, die im Laufe des Verfahrens für eine Publikation verwendet werden sollen. Dazu benötigen wir das Original.
Benutzen Sie bitte die vom DPMA herausgegebenen Formulare, da nur dann eine korrekte Formularerkennung im Rahmen der Digitalisierung der Dokumente gewährleistet werden kann. Ändern Sie die vom DPMA herausgegebenen Formulare nicht ab; fügen Sie stattdessen bei Bedarf ein gesondertes Anschreiben bei.
Verwenden Sie für Anmeldungsunterlagen vorzugsweise die Schriftart Arial. Dadurch können z.B. Erkennungsfehler beim Scannen der Dokumente vermieden werden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Einsprüche und Beschwerden in Patentverfahren elektronisch über DPMAdirekt einzureichen. Sofern Sie PDF-Dateien übermitteln, verwenden Sie ein textbasiertes PDF-Format, da die Dokumente andernfalls nicht medienbruchfrei weiterverarbeitet werden können.
Sofern Sie Angaben zur Zahlung einer Gebühr machen, verwenden Sie die hierfür vorgesehenen Formulare (z.B. A 9507 – Vordruck für Einzugsermächtigung) und Textfelder (z.B. im Vordruck P 2007), da diese Informationen gesondert weiterbearbeitet werden. Es ist nicht erforderlich, dem DPMA die Überweisung von Gebühren mit einem separaten Schreiben anzukündigen oder mitzuteilen.
Reichen Sie im Zusammenhang mit Anträgen auf Änderung des Registers oder Eintragung einer Verpfändung bzw. eines sonstigen Rechts (§ 29 DPMAV) nur Kopien von Unterlagen als Nachweis für die jeweilige Änderung ein. Sofern für Umschreibungen in Einzelfällen der Nachweis nur mittels Originaldokumenten geführt werden kann (z.B. vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils, Ausfertigung eines Erbscheins), wird das Original gesondert angefordert.
Reichen Sie Anträge zu verschiedenen Schutzrechten und Aktenzeichen in getrennten Schriftsätzen ein.
Anträge auf Eintragung von Vertreteränderungen zu 50 und mehr Aktenzeichen sollten zusammen mit dem Ausdruck einer Excel-Tabelle und nach Schutzrechtsarten getrennt eingereicht werden. Die Excel-Tabelle sollte folgende Angaben enthalten: nationales Aktenzeichen ohne Abteilungskennziffer, Name des Anmelders und internes Aktenzeichen des (neuen) Vertreters.
Geben Sie bei Eingaben zu europäischen oder internationalen Anmeldungen und Schutzrechten möglichst das jeweilige nationale Aktenzeichen statt der EP- und WO-Veröffentlichungsnummern bzw. der EP- und PCT-Aktenzeichen an.

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Nov 072012
 

Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.

Ein Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es eine in einer Patentschrift wiedergegebene Zeichnung nur als schematische Darstellung und nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung ansieht.
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Nov 052012
 
INID Kriterium Feld Inhalt
Schutzrechtsart SART Patent
Status ST Anhängig/in Kraft
21 Aktenzeichen DE DAKZ 10 2008 064 780.2
54 Bezeichnung/Titel TI Verfahren zum Informationsaustausch zwischen über eine Datenverbindung verbundenen Einheiten
51 IPC-Hauptklasse ICM (ICMV) H04L 12/40 (2012.01)
22 Anmeldetag DE DAT 30.08.2008
43 Offenlegungstag OT 31.10.2012
71/73 Anmelder/Inhaber INH Infineon Technologies Austria AG, Villach, AT
72 Erfinder IN Martin Krüger, 80995 München, DE
Erwin Huber, 81371 München, DE
74 Vertreter VTR Westphal, Mussgnug & Partner, 80331 München, DE
Zustellanschrift Patentanwälte Westphal, Mussgnug & Partner, 80331 München, DE
33
31
32
Ausländische Priorität PRC
PRNA
PRDA
US
11/854,270
12.09.2007
Fälligkeit FT
FG
31.08.2010
Jahresgebühr für das 3. Jahr
Zuständige Patentabteilung 31
62 Teilung/Ausscheidung aus AKZ TAAKZ 10 2008 045 176.2
57 Zusammenfassung AB Ein Beispiel der Erfindung betrifft ein Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen einer ersten Einheit und einer zweiten Einheit, die über eine Kommunikationsverbindung verbunden sind, wobei die Kommunikationsverbindung einen Query-Befehl und zumindest einen zweiten Befehl unterstützt und wobei jeder Befehl einen spezifischen Befehlscode aufweist. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Senden eines Query-Befehlscodes und eines Datenwortes von der ersten Einheit über die Kommunikationsverbindung, wobei das Datenwort einen bestimmten Befehl repräsentiert; Empfangen des Query-Befehlscodes und des Datenwortes durch die zweite Einheit; Senden von Antwortdaten von der zweiten Einheit über die Kommunikationsverbindung, wobei die Antwortdaten zumindest ein erstes Segment und ein zweites Segment umfassen; und Empfangen der Antwortdaten durch die erste Einheit, wobei das erste Segment Informationen darüber umfasst, ob der bestimmte Befehl von der zweiten Einheit unterstützt wird, und wobei, wenn der bestimmte Befehl nicht unterstützt wird, das zweite Segment Information enthält, die einen alternativen Befehl zu dem bestimmten Befehl identifiziert.
Anzahl der Bescheide 0
Anzahl der Erwiderungen 0

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Nov 012012
 

Pressemitteilung des dpma vom 30. Oktober 2012

München. Nach vorläufigen Hochrechnungen erwartet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für das Jahr 2012 steigende Patentanmeldungen. Demgegenüber rechnet die Behörde bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern (Designschutz) mit leicht rückläufigen Anmeldezahlen. Der Abschwung bei den Markenanmeldungen wird sich verlangsamen. Continue reading »

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Okt 312012
 

a) Eine Videobilder repräsentierende Folge von Videobilddaten kann als unmit-telbares Ergebnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen sein und als sol-ches Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen.
b) Ist eine Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Video-bildcodierungsverfahrens anzusehen, wird vom Erzeugnisschutz auch ein Datenträger erfasst, auf dem die erfindungsgemäß gewonnene Datenfolge gespeichert worden ist oder der eine Vervielfältigung eines solchen Daten-trägers darstellt.
c) Ist ein derartiger Datenträger (hier: digitales Videomasterband) mit Zustim-mung des Patentinhabers in den Verkehr gebracht worden, hält sich auch die Herstellung weiterer Datenträger (hier: DVDs), die die erfindungsgemäß co-dierte Datenfolge enthalten, im Rahmen der aus der Erschöpfung des Pa-tentrechts folgenden Befugnis zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der er-zeugten Datenfolge.
d) Die Lieferung von Datenträgern mit der erfindungsgemäßen Datenfolge, die nicht rechtswidrig ist, weil sie der Patentinhaber im Rahmen einer Testbestellung durch Zurverfügungstellung der Datenfolge veranlasst hat, kann die Ge-fahr künftiger patentverletzender Handlungen begründen, wenn der Lieferant in Unkenntnis der Erschöpfung handelt.
e) Ein optischer Datenträger, der Daten enthält, die mittels eines patentge-schützten Decodierungsverfahrens in Videobilddaten umgewandelt werden können, stellt nicht schon wegen dieser Eignung ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element des Decodierungsverfahrens bezieht. Continue reading »

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Sep 102012
 

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil vom 11.7.2012

Az.: 6 U 114/11
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 11.7.2012 (6 U 114/11)

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.09.2011 – 2 O 252/10 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage vertragliche Ansprüche auf Auskunft und Zahlung aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von diätetischen Lebensmitteln. Ein Gesellschafter der Klägerin, Herr PD Dr. med. X, entwickelte ein Nährstoffprofil für ein Proteinkonzentrat, das für Protein-Drinks zur Nahrungsergänzung verwendet werden kann. Er reichte am 04.05.2004 eine Patentanmeldung für ein Proteinkonzentrat zur Nahrungsergänzung ein. Anspruch 1 lautet:

„Proteinkonzentrat zur Nahrungsmittelergänzung, bestehend aus mindestens 80 Gewichtsprozent Aminosäuren, die als freie Aminosäuren, Oligopeptide, Polypeptide und/oder höhermolekulare Proteine vorliegen, wobei mindestens 30 Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht an Aminosäuren, aus verzweigtkettigen Aminosäuren bestehen und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Leucin gleich 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Valin gleich 1 : 1 bis 1 : 2 ist.“

Die unter dem Az. 10 2004 … geführte Anmeldung nahm er am 01.08.2005 zurück.

Herr PD Dr. X reichte am 23.08.2005 eine neue deutsche Patenanmeldung ein, die beim DPMA unter dem Az. 10 2005 … geführt wurde. Anspruch 1 ist dort wie folgt gefasst.

Verwendung einer Proteinzusammensetzung zur Behandlung pathologisch bedingter Proteinmangelzustände, wobei die Proteinzusammensetzung Aminosäuren, die als freie Aminosäuren, Oligopeptide, Polypeptide und/oder höhermolekulare Proteine vorliegen, aufweist und mindestens 30 Gesichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht an Aminosäuren, aus verzweigkettigen Aminosäuren besteht und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Leucin gleich 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Valin gleich 1 : 1 bis 1 : 2 ist.“

Eine PCT-Anmeldung von Herrn PD Dr. X, die die Priorität der deutschen Anmeldung vom 23.08.2005 in Anspruch nimmt, liegt als Anlage K 4b vor. Deren Anspruch 1 lautet:

„Diätetische Zusammensetzung zur Behandlung physiologischer und/oder pathologischer Proteinmangelzustände mit einer Proteinzusammensetzung, die bezogen auf 100 g mindestens 27,5 g, vorzugsweise 30 Gewichtsprozent der verzweigtkettigen Aminosäuren Valin, Leucin und Isoleucin enthält und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Leucin gleich 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Valin gleich 1 : 1 bis 1 : 2 ist.“

Diese Anmeldung gilt wegen Nichtzahlung der erforderlichen Gebühren als zurückgenommen.

Zeitgleich reichte Herr Dr. Y eine europäische Patentanmeldung ein, die beim EPA unter dem Az. EP 05018276.5 geführt wurde. Die zugehörige PCT-Anmeldung, in der als Anmelder und Erfinder Herr Dr. Y genannt ist, liegt als Anlage K 4a vor. Der Anspruch 1 lautet:

„Diätetische Zusammensetzung zur Behandlung physiologischer Proteinmangelzustände mit einer Proteinzusammensetzung, die bezogen auf 100 g mindestens 27,5 g, vorzugsweise 30 Gewichtsprozent der verzweigtkettigen Aminosäuren Valin, Leucin und Isoleucin enthält und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Leucin gleich 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 und das Gewichtsverhältnis von Isoleucin : Valin gleich 1 : 1 bis 1 : 2 ist.“

Herr Dr. H. ist Geschäftsführer der N GmbH & Co. KG. Für diese Gesellschaft war Herr PD Dr. X als Berater tätig.

Die Beklagte stellt Proteine und ähnliche Erzeugnisse her und zeigte sich interessiert daran, das Proteinkonzentrat herzustellen. Sie unterschrieb am 30.08.2005 die als Anlage K 8/B 4 vorgelegte Vereinbarung und übermittelte das von ihr unterschriebene Exemplar an Herrn PD Dr. X und an die Klägerin. Herr Dr. X unterzeichnete die Vereinbarung am 14.03.2006. Zu diesem Zeitpunkt war Frau S. Geschäftsführerin der Klägerin. Herr PD Dr. X war Gesellschafter.

Nach dem Vertrag sollte die Beklagte Drinks aus einem von PD Dr. X entwickelten Proteinkonzentrat zur Nahrungsergänzung herstellen. Abnehmer sollte die N GmbH & Co. KG sein. Der Klägerin sollte ein Teil des Netto-Endverkaufspreises zustehen. Die Beklagte nahm die Produktion der Proteindrinks im März 2006 auf und verkaufte sie an die N GmbH & Co. KG. Für das Jahr 2006 stellte sie dieser Rechnungen von insgesamt mindestens 734.636,90 Euro. An die Klägerin zahlte sie für das Jahr 2006 127.156,32 Euro.

Mit Schreiben vom 19.02.2007 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertrags zum 31.12.2007. Auf Anlage K 12 wird verwiesen. PD Dr. X wies die Kündigung zurück (Anlage K 13).

Die Klägerin und Herr PD Dr. X erhoben am 05.07.2007 Klage vor dem Landgericht Mannheim, 2 O 167/07, mit der sie Auskunftsansprüche aus dem Vertrag geltend machten. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 11.07.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2007, der der Klägerin am 09.10.2007 zugestellt worden ist, beantragte die Beklagte Klageabweisung, erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und widerrief die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung wegen fehlender Vertretungsmacht von PD Dr. X. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Nürnberg-Fürth (dortiges Az. 3 O 7826/07) verwiesen. Die dortigen Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, Herr PD. Dr. X sei alleiniger Erfinder des Proteinkonzentrats und daher auch materiell Berechtigter hinsichtlich der Patentanmeldung von Dr. Y. Gegenstand des Vertrags gemäß Anlage B 4 sei nicht die Patentanmeldung, sondern die Erfindung an sich. Herr PD Dr. X habe für die Klägerin handeln können. Dass die erste Anmeldung zurückgenommen wurde, berechtige die Beklagte daher nicht zur Anfechtung des Vertrags. Auch ein Grund für eine fristlose Kündigung liege nicht vor. Schließlich sei die ordentliche Kündigung nicht berechtigt, weil die Beklagte weiterhin das vertragsgegenständliche Proteinkonzentrat produziere. Herr PD Dr. X habe mit der als Anlage K 19 vorgelegten Abtretungsvereinbarung seine Ansprüche an sie abgetreten.
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Jun 072012
 

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Da-tenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz aus-geschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkre-ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrens-schritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
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Jun 062012
 

Für den Antrag auf Erteilung eines Patents (P 2007), den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (P 2008), den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (P 2040) und den Antrag auf Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung (EPA/DPMA 110) sind ab sofort die nachfolgend abgedruckten Vordrucke zu verwenden.

Die erläuternden Hinweise zu den Vordrucken wurden redaktionell überarbeitet; bei den Angaben zum Konto des Zahlungsempfängers wurde die Bezeichnung des Kontoinhabers in Bundeskasse Halle/DPMA geändert.

Die Vordrucke können kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html) abgerufen werden. Continue reading »

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Okt 122011
 

Ist den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile “enthalten” soll, ist damit nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend offenbart, dass ihm keine weiteren Be-standteile hinzugefügt werden dürfen. Für die Offenbarung, dass es zur Erfin-dung gehört, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandtei-len “besteht”, bedarf es vielmehr in der Regel darüber hinausgehender Anhalts-punkte in den ursprünglichen Unterlagen, wie etwa des Hinweises, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist.
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Okt 042011
 

Neu, erfinderisch, technisch und gewerblich anwendbar; Patentschutz erscheint erzielbar.

§ 1 PatG
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
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