Für die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Löschungsverfahrens genügen im Regelfall bereits vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters.
LG Mannheim Beschluß vom 2.8.2016, 2 O 257/15 – Aussetzungsmaßstab im Gebrauchsmusterrecht
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Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Löschungsantrag der Beklagten vom 16. Februar 2016 oder einer anderweitigen Erledigung des Löschungsverfahrens ausgesetzt.