§ 6 Abs. 1 SortG ist mangels einer einheitlichen Regelung über eine kürzere Frist innerhalb der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zu-stimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem An-tragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im In-land oder von vier Jahren (bei Reben und Baumarten sechs Jahren) im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind.
BGH BESCHLUSS X ZB 18/12 vom 13. Januar 2014 wegen Erteilung des Sortenschutzes für die Waldrebsorte “Fond Memories”