Für die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Löschungsverfahrens genügen im Regelfall bereits vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters.
LG Mannheim Beschluß vom 2.8.2016, 2 O 257/15 – Aussetzungsmaßstab im Gebrauchsmusterrecht
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Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Löschungsantrag der Beklagten vom 16. Februar 2016 oder einer anderweitigen Erledigung des Löschungsverfahrens ausgesetzt.
Messvorrichtung zur berührungslosen dynamischen Erfassung massgenauen Daten sich bewegender bzw. in Rotation befindlicher Festkörper in ringformiger Auslegung und Nutzung in schienengebundenen Fahrzeugen.
Mit einem Antrag auf Aussetzung können Sie steuern, ob die Eintragung Ihres Gebrauchsmusters bereits kurz nach der Anmeldung oder erst zu einem späteren von Ihnen gewählten Zeitpunkt erfolgen soll. Vorteile dieser Anmeldestrategie sind auch im Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder beschrieben. Eine Aussetzung ist bis zu 15 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag möglich. „Aussetzungsantrag bei Gebrauchsmusteranmeldungen“ weiterlesen