Nach der nachfolgend dargestellten Pressemitteilung des OLG Düsseldorf sind die Konkurrenzkapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen für 0,29 Cent (statt 0,39 Cent) keine Patentverletzung, da die Kapseln nicht vom Patentschutz umfasst sind und das Kaffeemaschinen-Patent durch die blossen Kapseln nicht verletzt wird:
In zwei Patentverletzungsstreitverfahren um den Vertrieb von „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen verhandelte der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 21.02.2013.
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren.
Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben – ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein – Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.
Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12). Die Kaffeemaschinen dürften auch mit Fremdkapseln genutzt und daher auch solche Fremdkapseln durch die Beklagten vertrieben werden. Die erfinderische, patentrechtlich geschützte Leistung sei die Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber der Aufbau der Kaffeekapseln. Die Kapseln seien nicht wesentlicher Teil des Erfindungsgedankens. Continue reading »
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§ 1 Patentgsetz
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| Aktenzeichen |
Schutzrechtsart | Bezeichnung | Anmelder/Inhaber | Vertreter | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 100 23 649.9 | Patent | Mit einer Heizeinrichtung versehenes Kraftstoffilter für Kraftfahrzeuge | MAHLE Filtersysteme GmbH, 70376 Stuttgart, DE | BRP Renaud & Partner, 70173 Stuttgart, DE | |
| 2 | 100 27 574.5 | Patent | Flächiges Material, insbesondere als blattförmiger Bogen oder Bahn | Bossert, Wolfgang, 71735 Eberdingen, DE | Patentanwalt Dipl.-Ing. Walter Jackisch & Partner, 70192 Stuttgart, DE | |
| 3 | 100 47 431.4 | Patent | Druckfilter mit Vibrationsantrieb | FAN Separator GmbH, 59510 Lippetal, DE | Hoefer & Partner, 81543 München, DE | |
| 4 | 100 52 721.3 | Patent | Integrierte Schaltung und Verfahren zum Testen einer integrierten Schaltung | Semiconductor Technology Academic Research Center, Tokio/Tókyó, JP | advotec. Patent- und Rechtsanwälte, 80538 München, DE | |
| 5 | 100 84 588.6 | Patent | Etagenwerkzeug | Mold-Masters (2007) Limited, Georgetown, CA | Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser, 80802 München, DE | |
| 6 | 101 03 727.9 | Patent | Vorrichtung zum Homogenisieren von Gülle | Reck, Anton, 88422 Betzenweiler, DE | Otten, Roth, Dobler & Partner Patentanwälte, 88276 Berg, DE | |
| 7 | 101 06 468.3 | Patent | Vorrichtung zum Ausbringen von Reifendichtmittel | Illinois Tool Works, Inc., Glenview, US | Patentanwälte und Rechtsanwalt Dres. Weiss & Arat Partnerschaftsgesellschaft, 78234 Engen, DE | |
| 8 | 101 23 069.9 | Patent | Servotechnik für ein Grobstellglied | International Business Machines Corp., Armonk, US | Duscher, Reinhard, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat., 71139 Ehningen, DE | |
| 9 | 101 29 948.6 | Patent | Osteotom | Edlhuber, Christian, Dr., 82481 Mittenwald, DE | WINTER, BRANDL, FÜRNISS, HÜBNER, RÖSS, KAISER, POLTE, Partnerschaft, 85354 Freising, DE | |
| 10 | 101 52 385.8 | Patent | Großgebinde aus mehreren jeweils zu einer Rolle gewickelten, folienverpackten Dämmstoffbahnen aus Mineralwolle, insbesondere Glaswolle | SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG, 67059 Ludwigshafen, DE | Bockhorni & Kollegen Patent- und Rechtsanwälte, 80687 München, DE | |
| 11 | 10 2004 001 172.9 | Patent | System und Verfahren zum Austauschen von Daten und Audioinformationen zwischen Mobiltelefonen und Festnetztelefonen | VTech Communications Ltd., Tai Po, HK | BOEHMERT & BOEHMERT, 28209 Bremen, DE Continue reading » |
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Industriebesprechung im Deutschen Patent- und Markenamt
Pressemitteilung vom 15. November 2012
München. Im Rahmen der Industriebesprechung, der alljährlichen Nutzertagung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), informierten sich heute über 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaftskreisen und Fachverbänden sowie der Patent- und Rechtsanwaltschaft über aktuelle Entwicklungen und Projekte im DPMA.
“Die ersten zehn Monate des Jahres 2012 stimmen uns sehr optimistisch.” zieht Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, eine erste Bilanz. “Die Unternehmen fragen trotz der angespannten Finanzsituation in Europa kontinuierlich gewerbliche Schutzrechte nach. Im Patentbereich erwarten wir für das Jahr 2012 steigende Anmeldungen (circa 61.200). Die Anmeldungen beim Designschutz (Geschmacksmuster) und bei Gebrauchsmustern bleiben trotz leichter Rückgänge auf hohem Niveau (circa 51.800 beziehungsweise 15.400) stabil. Bei den Marken verlangsamt sich der Abschwung (ca. 65.700).” Continue reading »
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Die amtlichen Gebühren für eine deutsche Patentanmeldung mit Prüfungsantrag (ohne vorherige Recherche, also Rechercheergebnisübermittlung im Prüfungsverfahren) kann ab 390 EUR betragen. Allerdings dauert die Patentprüfung oft länger als 3 Jahre, so dass ab dem 3. Jahr Jahresgebühren zu zahlen sind. Continue reading »
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Mitteilung Nr. 13/12 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts mit Hinweisen zur Einreichung von Anmeldungen und Eingaben in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat am 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster (ElSA Pat/Gbm) eingeführt. Seitdem werden alle Vorgänge in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren ausschließlich in digitalisierter Form bearbeitet. Das DPMA arbeitet kontinuierlich daran, die Abläufe weiter zu verbessern. Wenn Sie bei der Einreichung von Anmeldungen und Eingaben auf Folgendes achten, können Sie dazu beitragen, die Bearbeitung von Eingaben im DPMA zu optimieren.
Warten Sie nach einer Anmeldung per Fax die Übermittlung des Aktenzeichens ab, bevor Sie die Unterlagen im Original nachreichen. Fügen Sie den Originalunterlagen ein entsprechendes Anschreiben bei, das auf das amtliche Aktenzeichen Bezug nimmt. Sie erleichtern uns damit die Zuordnung der Dokumente. Die Vergabe mehrfacher Aktenzeichen wird vermieden.
Bei allen sonstigen Eingaben, die wirksam bzw. fristwahrend per Fax eingereicht werden können, sehen Sie bitte davon ab, das Original nachzureichen. Dies gilt nicht für Eingaben, die im Laufe des Verfahrens für eine Publikation verwendet werden sollen. Dazu benötigen wir das Original.
Benutzen Sie bitte die vom DPMA herausgegebenen Formulare, da nur dann eine korrekte Formularerkennung im Rahmen der Digitalisierung der Dokumente gewährleistet werden kann. Ändern Sie die vom DPMA herausgegebenen Formulare nicht ab; fügen Sie stattdessen bei Bedarf ein gesondertes Anschreiben bei.
Verwenden Sie für Anmeldungsunterlagen vorzugsweise die Schriftart Arial. Dadurch können z.B. Erkennungsfehler beim Scannen der Dokumente vermieden werden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Einsprüche und Beschwerden in Patentverfahren elektronisch über DPMAdirekt einzureichen. Sofern Sie PDF-Dateien übermitteln, verwenden Sie ein textbasiertes PDF-Format, da die Dokumente andernfalls nicht medienbruchfrei weiterverarbeitet werden können.
Sofern Sie Angaben zur Zahlung einer Gebühr machen, verwenden Sie die hierfür vorgesehenen Formulare (z.B. A 9507 – Vordruck für Einzugsermächtigung) und Textfelder (z.B. im Vordruck P 2007), da diese Informationen gesondert weiterbearbeitet werden. Es ist nicht erforderlich, dem DPMA die Überweisung von Gebühren mit einem separaten Schreiben anzukündigen oder mitzuteilen.
Reichen Sie im Zusammenhang mit Anträgen auf Änderung des Registers oder Eintragung einer Verpfändung bzw. eines sonstigen Rechts (§ 29 DPMAV) nur Kopien von Unterlagen als Nachweis für die jeweilige Änderung ein. Sofern für Umschreibungen in Einzelfällen der Nachweis nur mittels Originaldokumenten geführt werden kann (z.B. vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils, Ausfertigung eines Erbscheins), wird das Original gesondert angefordert.
Reichen Sie Anträge zu verschiedenen Schutzrechten und Aktenzeichen in getrennten Schriftsätzen ein.
Anträge auf Eintragung von Vertreteränderungen zu 50 und mehr Aktenzeichen sollten zusammen mit dem Ausdruck einer Excel-Tabelle und nach Schutzrechtsarten getrennt eingereicht werden. Die Excel-Tabelle sollte folgende Angaben enthalten: nationales Aktenzeichen ohne Abteilungskennziffer, Name des Anmelders und internes Aktenzeichen des (neuen) Vertreters.
Geben Sie bei Eingaben zu europäischen oder internationalen Anmeldungen und Schutzrechten möglichst das jeweilige nationale Aktenzeichen statt der EP- und WO-Veröffentlichungsnummern bzw. der EP- und PCT-Aktenzeichen an.
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| INID | Kriterium | Feld | Inhalt |
|---|---|---|---|
| Schutzrechtsart | SART | Patent | |
| Status | ST | Anhängig/in Kraft | |
| 21 | Aktenzeichen DE | DAKZ | 10 2008 064 780.2 |
| 54 | Bezeichnung/Titel | TI | Verfahren zum Informationsaustausch zwischen über eine Datenverbindung verbundenen Einheiten |
| 51 | IPC-Hauptklasse | ICM (ICMV) | H04L 12/40 (2012.01) |
| 22 | Anmeldetag DE | DAT | 30.08.2008 |
| 43 | Offenlegungstag | OT | 31.10.2012 |
| 71/73 | Anmelder/Inhaber | INH | Infineon Technologies Austria AG, Villach, AT |
| 72 | Erfinder | IN | Martin Krüger, 80995 München, DE Erwin Huber, 81371 München, DE |
| 74 | Vertreter | VTR | Westphal, Mussgnug & Partner, 80331 München, DE |
| Zustellanschrift | Patentanwälte Westphal, Mussgnug & Partner, 80331 München, DE | ||
| 33 31 32 |
Ausländische Priorität | PRC PRNA PRDA |
US 11/854,270 12.09.2007 |
| Fälligkeit | FT FG |
31.08.2010 Jahresgebühr für das 3. Jahr |
|
| Zuständige Patentabteilung | 31 | ||
| 62 | Teilung/Ausscheidung aus AKZ | TAAKZ | 10 2008 045 176.2 |
| 57 | Zusammenfassung | AB | Ein Beispiel der Erfindung betrifft ein Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen einer ersten Einheit und einer zweiten Einheit, die über eine Kommunikationsverbindung verbunden sind, wobei die Kommunikationsverbindung einen Query-Befehl und zumindest einen zweiten Befehl unterstützt und wobei jeder Befehl einen spezifischen Befehlscode aufweist. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Senden eines Query-Befehlscodes und eines Datenwortes von der ersten Einheit über die Kommunikationsverbindung, wobei das Datenwort einen bestimmten Befehl repräsentiert; Empfangen des Query-Befehlscodes und des Datenwortes durch die zweite Einheit; Senden von Antwortdaten von der zweiten Einheit über die Kommunikationsverbindung, wobei die Antwortdaten zumindest ein erstes Segment und ein zweites Segment umfassen; und Empfangen der Antwortdaten durch die erste Einheit, wobei das erste Segment Informationen darüber umfasst, ob der bestimmte Befehl von der zweiten Einheit unterstützt wird, und wobei, wenn der bestimmte Befehl nicht unterstützt wird, das zweite Segment Information enthält, die einen alternativen Befehl zu dem bestimmten Befehl identifiziert. |
| Anzahl der Bescheide | 0 | ||
| Anzahl der Erwiderungen | 0 |
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a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Da-tenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz aus-geschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkre-ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrens-schritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
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Für den Antrag auf Erteilung eines Patents (P 2007), den Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (P 2008), den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (P 2040) und den Antrag auf Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung (EPA/DPMA 110) sind ab sofort die nachfolgend abgedruckten Vordrucke zu verwenden.
Die erläuternden Hinweise zu den Vordrucken wurden redaktionell überarbeitet; bei den Angaben zum Konto des Zahlungsempfängers wurde die Bezeichnung des Kontoinhabers in Bundeskasse Halle/DPMA geändert.
Die Vordrucke können kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/patent/formulare/index.html) abgerufen werden. Continue reading »
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Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgese-henen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden.
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BPatG 11 W (pat) 47/05
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 09 157.2-34
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
…
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. August 2005 aufgehoben und das Patent
103 09 157 mit den Patentansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung
mit den Seiten 1 bis 9 und der Zusammenfassung vom
3. September 2010 (eingegangen am 8. September 2010) sowie
der ursprünglichen Zeichnung (Figur 1) erteilt.
Gr ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 5. August 2005 die am 28. Februar 2003 eingereichte und
am 16. September 2004 offengelegte Patentanmeldung 103 09 157.2 mit der Bezeichnung
“Verfahren zum Laserschweißen beschichteter Platten”
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand das Anspruchs 1 sei gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
D1 JP 04231190 A (Abstract)
D2 DE 195 06 768 A1
D3 DE 44 07 190 A1
nicht patentfähig.
- 3 -
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz
zum geltenden Patentanspruch 1 die Druckschrift D2 ein Verfahren zur Laserstrahlbearbeitung
von einem Werkstück offenbare, das auch beschichtet sein
könne. Bei nur einem Werkstück trete jedoch das erfindungsgemäß gelöste
Problem des Einschlusses von verdampfender Beschichtung gar nicht auf. Sollte
der Fachmann die D2 dennoch in Betracht ziehen, so werde er feststellen, dass
bei Entschichtung und beim Schweißen jeweils zumindest die Leistung des Laserstrahls
und vermutlich auch die Fokussierung variiert werden. Demnach führe die
Lehre der D2 den Fachmann weg von der erfindungsgemäßen Lehre, der zu
Folge gerade diese beiden Größen konstant gehalten werden sollen.
Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich zu dem neu in den Anspruch
1 aufgenommenen Merkmal der alternierenden Verfahrensführung in keinem
der im Verfahren befindlichen Dokumente ein Hinweis oder eine Anregung
finde, welches dieses Merkmal allein – geschweige denn im Zusammenwirken mit
den weiteren Merkmalen des vorliegenden Hauptanspruchs – nahelegte.
Die Beschwerdeführerin hat am 8. September 2010 neue Patentansprüche 1 bis 4
und eine neugefasste Beschreibung eingereicht.
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In einem Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben müssen sich nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs oder auf dessen einzelne Merkmale beziehen. Sie können den Erfindungsgegenstand auch sprachlich zu solchen Gegenständen oder Verfahren in Beziehung setzen, die zur beanspruchten Lehre nur in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann (hier: Bezeichnung eines Verfahrens als Verfahren bei der ge-zielten Navigation eines Katheters an einen pathologischen Ort in einem menschlichen oder tierischen Hohlraumorgan).
Ein Verfahren zur Bildunterstützung bei der gezielten Navigation eines in ein Hohlraumorgan des menschlichen oder tierischen Körpers invasiv eingeführten Katheters an einen pathologischen Ort im Hohlraumorgan unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss für Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, weil dieser nicht die Patentierung von Verfahren einschließt, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines chi-rurgischen Verfahrens verwendet werden können (vgl. EPA, Große Beschwer-dekammer, Entscheidung vom 15. Februar 2010 – G 1/07, Gliederungspunkt 5).
Ein solches Verfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Ge-werblichkeit von der Patentierung ausgeschlossen.