BPatG: No legal aid for lack of prospect of patent

BPatG: No legal aid for lack of prospect of patent

The toll-free complaint (No.. 401 300 the schedule of fees to
§ 2 Abs. 1 PatKostG) is permissible and in particular allowed, § 135 Abs. 3 Patgan.
However, it has no success on the merits. The complainant is indeed in need of,
However, there is no reasonable prospect of obtaining a patent in
Sinne des § 130 Abs. 1 Set 1 Patgan. Are of a later patent grant
thorough considerations so, because the invention is in the application
not so clearly and fully disclosed, that a skilled person to perform
can, § 34 Abs. 4 Patgan.

BPatG 152
08.05
Bundespatentgericht
15 The (pat) 17/09
_______________________
(CERTIFICATE)
B E S C H L U S S
In the appeal case

concerning the patent application ...
(here: Application for legal aid)
has 15. Senate (Technical board of appeal) the Federal Patent Court
14. October 2010 , composed of Presiding Judge Dr. Feuerlein the
Judge Black Angeles and the judge Dr. Cheb and Dr. Long
decided:
The appeal is dismissed.
– 2 –
Gr ü n d e
I.
There Reviewer hat am 12. June 2007 the German Patent- and Trademark Office a
Application for a patent with the name "...
"With a side loading
spelling, filed eight claims and a summary.
At the same time, the applicant has also made an application for legal aid
and explains, that he is still not making money.
Based on the statement submitted by the applicant regarding the personal
and economic conditions, the German Patent- and Trademark Office's
Found to need.
The applicant was initially started by the interim decision by the 8. More 2008
noted below in more detail the case made, that of the
Registration would be no reasonable prospect of obtaining a patent, of
the subject matter of the present application no novelty over the
State of the art is recognizable. In addition, meet the present application
not even the requirements of a technically executable teaching.
With the input from the 25. July 2008 the applicant has asserted, that the
relate to research presented only certain chemically modified biomolecules
would. The result of the test would confirm, that there are certain chemical
modified molecules give and that, therefore, the invention is executable. The object
the claim 4 had not yet been researched. This article
was inventive and patentable. The apparent feasibility of the
present invention shows clearly and confirm, that the present application
satisfy the requirement for a technically executable teaching. The examining body
will therefore asked, their opinion to reconsider and legal aid
to approve and to grant the patent.
– 3 –
By order of 29. January 2009 was the application for the approval of legal aid
of the Patent Department 44 of the German Patent- and Trademark Office
rejected due to lack of prospects of success of the patent application.
In contrast, depends on the 31. March 2009 complaint received by the applicant.
It provides in substance to the application,
annul the contested decision and legal aid
to grant.
The applicant performs, that the invention is novel and an expert they also
could perform.
II.
The toll-free complaint (No.. 401 300 the schedule of fees to
§ 2 Abs. 1 PatKostG) is permissible and in particular allowed, § 135 Abs. 3 Patgan.
However, it has no success on the merits. The complainant is indeed in need of,
However, there is no reasonable prospect of obtaining a patent in
Sinne des § 130 Abs. 1 Set 1 Patgan. Are of a later patent grant
thorough considerations so, because the invention is in the application
not so clearly and fully disclosed, that a skilled person to perform
can, § 34 Abs. 4 Patgan.
According to the original description, the invention relates to "...
“. Here, the objective
The object of the invention, as the applicant has identified itself applicable,
to be seen in, Provide mixtures, as compared to traditional
Mixtures have advantages.
– 4 –
This object is achieved according to claim 1 by "new mixtures
characterized, that they are chemically modified such as, preferably
fluorinated, bromierte, chlorinated, jodierte, selenierte, boronated biomolecules such as, preferably
Amino acids, Peptide, preferably as neuropeptides such as substance
P, Neuropeptid Y, ENKEPHALIN, Endorphine, Galanin, Leptin, Proteins, as
preferably metal proteins, Coerulopasmin, Ferritin, Astakin, Strukturproteine
as crystalline alpha, Beta und Gamma, Collagenous, Keratine, Seidenfibroin,
Lamprin, Abducin, Fibrin, Fibrinogen, Titin, Neuroproteine, Myelin Basisches Protein
(MBP), GFAP (Glial fibrillary acidic protein), Immunglobuline, Storage proteins
wie Gliadine, Viciline, Binding proteins and many other proteins, Nucleic acids,
Monkey -, Oligo – oder Polysaccharide, wie Chitin, Chitosan, Cellulose, Hemicellulose,
Pectin, Hyaluronic acid contained ".
The claims 2 to 8 have the following:
2. A mixture according to claim 1, characterized, that, in addition
andere biomolekulare structure oder component, included as well as components,
containing biomolecular structures, such as, preferably cells, Organ Ellen,
Flour or grains such as cereal grains.
3. A mixture according to any one of claims 1 and 2, characterized,
that they contain at least one other component or substance.
4. Use of mixtures, in the claim 1 are mentioned as additives
or additives, as well as pure substances as detergent preferably, Cosmetics,
Perfume, Smoking mixtures, Detergent, Füllstoffe, as a medium for the isolation
of nucleic acids Security Features, from. B. against counterfeiting, Antipiraterie
– Tracers, Marking materials, Dyes, electronic materials,
such as circuit, Halbleiter oder Nicht – Leiter, Disperisionsstoffe zur Veredlung und
Verschönerung von künstlichen Schmuckstoffen wie vorzugsweise künstliche
Diamanten, Perlen, Korallen, sowie zur Verbesserung vor allem der mechanischen,
physikalischen Eigenschaften von Materialien, Baustoffe, Nicht – Metallen
wie Bor, Phosphor, Kohlenstoff, Halbmetallen, wie Silizium, sowie Metallen wie
– 5 –
Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Zinn, Blei, Zink, Legierungen, Oxiden und ähnlichem,
or. beliebige Materialien, und als Isolationsmaterialien, Adsorptions und Filterstoffe.
5. Jodierte, chlorinated, bromierte, selenierte und borierte Peptide und Proteine.
6. Fluorierte, jodierte, bromierte, chlorinated, selenierte und borierte Nulkeinsäuren.
7. Fluorierte, bromierte, selenierte, borierte Mono -, Oligo – und Polysaccharide
wie vorzugsweise Chitin, Cellulose, Chitosan und Pektin.
8. Anders chemisch modifizierte Biomoleküle nach einem der Ansprüche 5 – 7.
In der Beschreibung wird darüber hinaus noch ausgeführt: „Diese chemisch modifizierte
from. B. fluorierte Biomoleküle oder Biostrukturen aus mehreren Biomolekülen
such. B. Proteine oder Getreidekörner können z. B. durch Gasfluorierung mit elementarem
Fluorgas oder durch wässrige Fluorierung unter Zugabe von z. B.
0,4 – 4 prozentigen Flusssäure herstellt werden. Ähnlich kann eine Jodierung,
Bromierung und Chlorierung erfolgen.
Die Stoffgemische, die solche Komponenten enthalten, können in unterschiedlichen
Bereichen z. B. in der chemischen Industrie und in der Nanotechnologie
verwendet werden. Sie können z. B. als Additive oder Zusatzstoffe zu Reinigungs
– und Waschmittel zum Abperlen von Flüssigkeiten von Oberflächen, zur
Reinigung von Mikro – und Nanopumpen, zur Isolierung der Nukleinsäuren, als
Additive für Kosmetika, als Kosmetika, als Isolationsmaterialien, als Parfüm, als
Rauchergemische oder Zusätze für Rauchergemische, Sicherheitsmerkmale, from. B.
against counterfeiting, Antipiraterie – Tracers, Marking materials, Dyes,
electronic materials, such as circuit, Halbleiter oder Nicht – Leiter, Stoffe
wie Dispersionsstoffe zur Veredlung und Verschönerung und zur Verbesserung
der optischen Eigenschaften von künstlichen Schmuckstoffen wie vorzugsweise
künstliche Diamanten, Perlen, Korallen, sowie zur Verbesserung vor allem der
mechanischen, physikalischen und Eigenschaften von Materialen, Baustoffe,
– 6 –
Nicht – Metallen wie Bor, Phosphor, Kohlenstoff, Halbmetallen wie Silizium,
Metallen wie Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Zinn, Blei, Zink, Legierungen, Oxiden wie
Germaniumoxid, Galliumoxid, or. beliebigen Materialien, und als Füllstoffe,
Adsorptions und als Filterstoffe verwendet werden.
Die Vorteile resultieren oder ergeben sich als Eigenschaften von definierbaren
chemisch modifizierten Biomolekülen, die durch ihre Strukturen als Nano – and
Mikropartikeln agieren können.“
Diese Angaben in den Patentansprüchen und in der Beschreibung reichen jedoch
nicht aus, dass ein Fachmann, ein Diplomchemiker mit mehrjähriger Erfahrung auf
dem Gebiet der Biotechnologie, die beanspruchte Erfindung, nämlich die Schaffung
von neuartigen Stoffgemischen, die gegenüber herkömmlichen Stoffgemischen
Vorteile aufweisen, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg ausführen kann.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt nur dann vor, wenn der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in
der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen praktisch so zu verwirklichen,
dass der angestrebte Erfolg – im vorliegenden Fall ist dies die Schaffung
von neuartigen Stoffgemischen, die gegenüber herkömmlichen Stoffgemischen
Vorteile aufweisen – erreicht wird (ständige Rechtsprechung, BGH 1980,
166, 168 – Doppelachsaggregat, zuletzt BGH v. 11.5.2010 X ZR 51/06 Tz. 31 – Polymerisierbare
Zementmischung, in juris). Die hierfür notwendigen Einzelangaben
brauchen zwar nicht in den Patentansprüchen enthalten sein, sie müssen sich jedoch
aus der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen
lassen (BGH 2003, 223, 225 – Kupplungsvorrichtung II).
Im vorliegenden Fall fehlt dem Fachmann eine ausreichend konkrete Anleitung zum
technischen Handeln. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist nämlich
nicht erkennbar, dass mit den offenbarten Maßnahmen im erforderlichen Umfang
ein Stoffgemisch erhalten werden kann, das voraussehbar gegenüber bekannten
Stoffgemischen Vorteile aufweist, ohne dass der Fachmann hierbei selbst noch
– 7 –
erfinderisch tätig werden muss. In der vorliegenden Anmeldung finden sich nämlich
keinerlei konkrete Hinweise darauf, welche Verwendung mit welchem Stoffgemisch
zu bewerkstelligen ist und welche Vorteile sich dadurch ergeben. In den vorliegenden
Unterlagen findet sich auch kein Ausführungsbeispiel, das wenigstens einen
Weg zur Herstellung eines für eine der offenbarten Verwendungen geeigneten
modifizierten Biomoleküls nacharbeitbar offenbart.
Im Beschluss vom 29. January 2009 hat die Patentabteilung zutreffend ausgeführt,
dass im Hinblick auf den vorläufig ermittelten Stand der Technik
D1 K. Dax et. al., Carbohydr. Res., 327 (2000) 47-86
D2 K. The. Pankiewicz, Carbohydr. Res., 327 (2000) 87-105
D3 EP 1 009 726 B1
D4 US 2005/0136001 A1
D5 EP 0884 323 A1
D6 L. D. Hall et. al., Can. J. Chem. 49,118 (1971)
D7 S. Hara et. al., Tetrahedron Lett. 45 (2004) 1287-89
beanspruchte Stoffgemische, die chemisch modifizierte Biomoleküle im Sinne der
Patentanmeldung enthalten, nicht mehr neu sind. Beispielhaft werden in D1
fluorierte Kohlenhydrate behandelt; in D2 fluorierte Nukleoside; D3 beschreibt
fluorierte Proteine und Peptide; D4 beschreibt die Verwendung von fluorierten
Kohlenhydraten; D5 beschreibt Reaktionen von Proteinen mit fluorhaltigen
Reagenzien; D6 und D7 behandeln fluorierte Kohlenhydrate.
Dass beanspruchte Stoffe oder Stoffgemische bereits bekannt sind, kann im Hinblick
auf die Ausführbarkeit der Erfindung jedoch nicht weiterhelfen. Das Erfordernis
der Ausführbarkeit einer technischen Lehre ist nicht schon dann gegeben,
wenn ein in der Anmeldung genannter Gegenstand überhaupt hergestellt werden
can. Es ist dem Fachmann im vorliegenden Fall sicherlich ohne weiteres gegeben,
Biomoleküle oder Biostrukturen aus mehreren Biomolekülen wie z. B. Proteins
oder Getreidekörner durch Gasfluorierung mit elementarem Fluorgas oder
durch wässrige Fluorierung unter Zugabe von z. B. 0,4 – 4 prozentiger Flusssäure
– 8 –
zu modifizieren. Der Fachmann ist sicherlich auch in der Lage mit irgendeinem
bekannten Verfahren bromierte, chlorinated, jodierte, selenierte oder borierte Biomoleküle
produce, um Produkte mit irgendwelchen Eigenschaften zu erhalten.
Ausführbarkeit liegt jedoch erst dann vor, wenn das Endprodukt einer zielgerichteten
Handlungsweise in einem gewissen Umfang den Zweck auch erfüllt, den es
erfindungsgemäß erfüllen können soll. Der von der Erfindung geforderte technische
Erfolg – hier die Schaffung von neuartigen Stoffgemischen, die gegenüber
herkömmlichen Stoffgemischen Vorteile aufweisen – muss also vom Fachmann
erreicht werden können. Zwar ist nicht notwendig, dass eine Ausführungsform
(vollständig) offenbart ist. Die in der Anmeldung oder dem Patent enthaltenen Angaben
müssen dem fachmännischen Leser aber so viel an technischen Informationen
vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der
Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Bestehen Unvollständigkeiten, so
muss er diese ohne eigenes erfinderisches Bemühen ergänzen können, wobei er
sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (ständige
Rechtsprechung, from. B. BGH 1991, 518 – Polyesterfäden, zuletzt BGH vom
13.7.2010 Xa ZR 126/07 – Klammernahtgerät, in juris).
Bei der vorliegenden Anmeldung handelt es sich jedoch um eine bloße Aufzählung
von denkbaren und schon vielfach realisierten chemisch modifizierten Biomolekülen.
Auch bei den aufgeführten Verwendungen (siehe Patentanspruch 4) is
es sich wie bei den Stoffgemischen um eine beliebig erscheinende Aufzählung
von denkbaren Verwendungen für chemische Stoffe ohne irgendeinen Offenbarungsgehalt.
Es werden keine konkreten Hinweise gegeben, welche Verwendung
mit welchem Stoffgemisch zu bewerkstelligen ist. Die offenbarte Lehre ist daher so
weit gefasst, dass sie nur eine Aufforderung erfinderisch tätig zu werden darstellt.
Orientierende Vorversuche können im vorliegenden Fall keine Klarheit verschaffen.
Die offenbarten Angaben sind für ein erfolgreiches Nacharbeiten der Erfindung
nicht ausreichend. In den eingereichten Unterlagen findet sich kein Ausführungsbeispiel,
das wenigstens einen Weg zur Herstellung eines Stoffgemisches, the
– 9 –
gegenüber herkömmlichen Stoffgemischen Vorteile aufweist, oder wenigstens
eine konkrete verbesserte Verwendung eines Stoffgemisches nacharbeitbar offenbart.
Somit sind die für die Erreichung der erstrebten Wirkung notwendigen
Erfordernisse nicht vollständig in den ursprünglichen Unterlagen genannt. The
Fachmann konnte am Anmeldetag die beanspruchte technische Lehre auch nicht
anhand seines allgemeinen Fachwissens ergänzen und ausführen, sondern er
musste zusätzlich erfinderisch tätig werden, um auf der Grundlage der Offenbarung
einen gangbaren Weg zur Lösung der der Anmeldung zu Grunde liegenden
Aufgabe, die Schaffung von neuartigen Stoffgemischen, as compared to traditional
Mixtures have advantages, zu finden. Dieser Offenbarungsmangel
kann nachträglich – etwa durch Einreichung von Beispielen – nicht mehr geheilt
werden, da die Erfindung am Anmeldetag offenbart sein muss.
Damit liegen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe nach § 130 Abs. 1
Set 1 PatG i. In. m. § 114 ZPO vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussichten
des Antrags auf Erteilung eines Patents nicht vor, so dass im angegriffenen Beschluss
zutreffend der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen
wurde.

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