將予發行侵權的份額應於事後確定, 對於是否侵權的客戶的好處是可識別的,或過度曝光他們的廣告

將予發行侵權的份額應於事後確定, 對於是否侵權的客戶的好處是可識別的,或過度曝光他們的廣告

在確定侵權人的發行份額, 已介由使用本發明的教導的, 定期還要考慮到, 是否以及在何種程度上對本發明或設計而直接或間接相關的侵權人的客戶提供技術或經濟利益能夠得到承認或已超過暴露了他們的廣告 (以下BGH, 判斷 24. 七月 2012 X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 RN. 18 FF. 瓶載體).

BGH X ZR決定 130/12 從 3. 九月 2013 – 電纜鎖

Patgan§ 139 ABS. 2

明鏡X. 聯邦法院對民事法律科 3. 九月 2013 主持正義教授. 博士. 梅爾 - 貝克, 評委博士. Grabinski, 博士. 巴切爾, 霍夫曼和法官舒斯特
決定:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. 十月 2012 被拒絕.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 144.707,12 集€.
原因:
我. Die Klägerin verlangt als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 361 155 (Klagepatents) von den Be-klagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen Patentverletzung in Höhe des Verletzergewinns. Das Klagepatent betrifft die Kombination einer zweiradrahmen-seitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Ka-belschloss. Das Berufungsgericht hat, wie zuvor das Landgericht, den auf der Benut-zung der Erfindung beruhenden Anteil des Verletzergewinns in Höhe von 482.357 €, den die Beklagten durch Umsätze in Höhe von 1.007.201 € mit der Verletzungsform erzielt haben, 同 10% bemessen und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe weiterer 30% des Verletzergewinns erreichen will.
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二. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrens-grundrechten gestützten Rügen durch oder erfordert sonst die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ABS. 2 集 1 民事訴訟法).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Rechtsstreit nicht die Grundsatzfrage auf, ob bei der Bemessung des herauszugebenden Verletzerge-winns nur solche Merkmale der Erfindung und in der Erfindung begründete funktio-nelle Vorteile des Erzeugnisses berücksichtigt werden dürfen, die der Kunde vor dem Kauf erkennen kann und die deshalb seine Kaufentscheidung beeinflussen.
Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass für die Schätzung des Kausalan-teils insbesondere die Bedeutung ins Gewicht falle, die die technische Lehre des Klagepatents für die Verletzungsform gehabt habe, und hat in diesem Zusammen-hang angenommen, dass die Erfindung nur eine Detailverbesserung des Kabel-schlosses und seiner Halterung darstelle und keine wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem Stand der Technik bereitstelle. Es hat sodann den Berufungsangriff für unbegründet erachtet, der sich dagegen richte, dass das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtabwägung auch darauf abstelle, ob und in welchem Umfang die Be-klagten die technische Gestaltung von Fahrradschloss und Halterung eigens werblich herausgestellt hätten.
Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für die Bestimmung des Anteils des herauszugebenden Verletzergewinns bei einer Patentverletzung wer-tend zu bestimmen ist, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften des Produkts oder anderen für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren beruht. Dabei ist die Höhe des herauszugebenden Gewinns vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, 判斷 24. 七月 2013
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X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 RN. 18 FF. 瓶載體). Mit diesen Grundsätzen steht das etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung der Entscheidung “瓶載體” verkündete Berufungsurteil in Einklang. Es bedarf daher keiner Klärung in einem Re-visionsverfahren, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des auf die Verlet-zung des Klagepatents entfallenden Gewinnanteils berücksichtigen durfte, dass die durch das Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung sowie die damit verbundenen Vortei-le für die Käufer der Verletzungsform aufgrund der Verpackungsgestaltung nicht wahrnehmbar waren und von den Beklagten auch sonst weder unmittelbar noch mit-telbar werblich herausgestellt wurden. Denn ein solcher Umstand lässt Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts ge-rade durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Erzeugnisses und die hier-durch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden.
Nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es nur gestanden, wenn das Berufungsgericht insoweit allein auf die Wahrnehmbarkeit der durch das Klagepatent unter Schutz gestellten Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung abgestellt hätte, denn gerade bei einem an private Endabnehmer veräußerten Erzeugnis können allein mit einer solchen Erwä-gung die in der Regel komplexen und vielgestaltigen Gründe für den Markterfolg ei-nes Produkts nicht angemessen erfasst werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Berufungsgericht bei der grundsätzlich gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem auch auf die Bedeutung der technischen Lehre des Klage-patents und die damit verbundenen technischen Vorzüge für die Verletzungsform sowie auf die Erwartungen des Marktes abgestellt hat.
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費用從如下§ 97 ABS. 1 民事訴訟法.
Meier-Beck Grabinski Bacher
霍夫曼舒斯特
法院:
LG杜塞爾多夫, 的決定 28.07.2011 – 4Ø 263/10 –
OLG杜塞爾多夫, 的決定 04.10.2012 – I-2學分 76/11 –

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